Vereinssatzung

Auch hier als Download erhältlich:

§1      Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Mühlheimer Ruderverein von 1911 e.V." und hat seinen Sitz in Mühlheim (Main). Er wurde am 1. August 1911 gegründet. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach/Main eingetragen.

  § 2      Zweck und Aufgabe des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports zum Wohle der Allgemeinheit. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die planmäßige Pflege des Rudersports, der Durchführung von Wett- und Ruderfahrten, sowie die Teilnahme an solchen Veranstaltungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Dem Vereinszweck dienen die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Grundstücke, Gebäude, Anlagen und Sportgeräte.

  § 3      Einzelbestimmungen zur Gemeinnützigkeit

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; eine Tätigkeitsvergütung bis zu den nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Beträgen ist jedoch zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt an das ROTE KREUZ - die DLRG und den CARITAS.
Diese Körperschaften haben es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

  § 4      Farben

Die Farben des Vereins sind Blau-Weiß. Die Vereinsflagge ist weiß mit 4 blauen Längsstreifen und trägt im oberen linken Viertel das Mühlheimer Wappen (Mühlrad), sowie die Initialen des MRV 1911 in rot.

  § 5      Mitglieder

Jede unbescholtene Person kann als Mitglied aufgenommen werden. Die Mitgliedschaft darf nicht von konfessionellen, weltanschaulichen oder politischen Gesichtspunkten abhängig gemacht werden. Der Verein besteht aus:
a) Ehrenmitgliedern
b) aktiven Mitgliedern
c) passiven Mitgliedern
d) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift der gesetzlichen Vertreter als Zustimmung hierzu abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, die Aufnahme neuer Mitglieder abzulehnen, wenn sie nicht die Gewähr bieten, sich des Ansehens des Vereins würdig zu weisen. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer evtl. Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung, den Beschlüssen des Vorstandes und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 bis 79 BGB. Mitglieder und Personen, die sich um die Sache des Vereins und des Sportes besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des

Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind nicht zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

  § 6      Beiträge

Die Mitglieder zahlen ein Eintrittsgeld und einen Monatsbeitrag, dessen Höhe in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf Widerruf festgesetzt wird. Die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch im Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages oder einer Umlage mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

  § 7      Austritt oder Ausschluss

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Austritt kann nur zu einem Quartalsende erfolgen. Die Austrittserklärung kann nur schriftlich an den Vorstand erfolgen und muss einen Monat vor Quartalsende bei diesem eingegangen sein. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
1. wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung,
2. wegen Nichtzahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz Aufforderung,
3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines,
4. wegen unehrenhafter Handlungen.

Das ausgeschlossene Mitglied bleibt dem Verein für etwa zugefügten Schaden haftbar. Der Beschluss ist schriftlich mit Gründen mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, gegen den Beschluss Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Der Ausschluss eines Minderjährigen ist den Erziehungsberechtigten schriftlich mitzuteilen.

  § 8      Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen steht grundsätzlich allen Vereinsmitgliedern zur Erfüllung des in § 2 bezeichneten Vereinszwecks und nach Maßgabe der Sportordnung zur Verfügung. Eigentümer des Vereinsvermögens sind alle Mitglieder, die auch für die Erhaltung desselben mitverantwortlich sind. Das Vereinsvermögen darf in seiner Zweckbestimmung nicht beschränkt, aber auch dieser nicht entzogen werden. Die Benutzung der Ruderboote regelt die vom Sportwart erlassene und vom Vorstand genehmigte Ruderordnung.

  § 9      Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der Beirat und
c) die Mitgliederversammlung
 

  § 10      Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a) den Vorsitzenden:
diese können sich zusammensetzen aus zwei oder drei Vorsitzenden, von denen jeweils einer für eine Wahlperiode als erster Vorsitzender

amtiert; oder aus einem ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden; oder aus einem ersten Vorsitzenden und einem zweiten Vorsitzenden;

b) dem Schriftführer
c) dem Schatzmeister und
d) dem Sportwart

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden, der Schriftführer, der Schatzmeister und der Sportwart in der Weise, dass jeweils zwei Vorsitzende oder ein Vorsitzender und der Schriftführer, Schatzmeister oder Sportwart gemeinschaftlich vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind.

2. Die Vorstandsmitglieder werden in der Hauptversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Abstimmung ist mündlich, auf Wunsch eines Drittels der erschienen Mitglieder geheim.

3. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen eines Drittels der Vorstandsmitglieder muss eine Vorstandssitzung innerhalb von 10 Tagen stattfinden.

4. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes hat innerhalb von acht Wochen eine Ersatzwahl zu erfolgen.

5. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu leiten, das Vereinsvermögen zu verwalten, die Versammlungen einzuberufen und die Beschlüsse derselben auszuführen. Er hat weiter in regelmäßigen Sitzungen, über die Protokoll zu führen sind, die für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte erforderlichen Beschlüsse zu fassen.

6. Der Vorstand ist nicht berechtigt, unbewegliches Vermögen zu veräußern oder zu belasten. Hierüber entscheidet die Hauptversammlung respektive die Mitgliederversammlung auf besonderen Antrag.

7. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Angelegenheit in einer gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Beirat zur Entscheidung zu bringen.
Ergibt sich dabei ebenfalls Stimmengleichheit, so ist die Stimme des ersten Vorsitzenden ausschlaggebend, d.h. diese zählt doppelt.

8. Die Kassenführung wird von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt werden, geprüft. Über das Ergebnis der Prüfung ist von einem der Rechnungsprüfer in der Versammlung Bericht zu erstatten.

  § 11      Beirat

1. Der Beirat sollte sich zusammensetzen aus:

a) dem(n) Trainer(n)
b) dem(n) Pressewart(en)
c) dem(n) Breitensportwart(en)
d) dem(n) Wanderruderwart(en)
e) dem(n) Ruderwart(en)
f) dem(n) Jugendwart(en))
g) dem(n) Bootswart(en)
h) dem(n) Fahrzeugwart(en)
i) dem(n) Gerätewart(en)
j) dem(n) Gebäude-Platzwart(en)

k) dem Vergnügungsausschuss
l) dem 2.Schatzmeister
m) dem 2. Schriftführer
n) dem(n) Vertreter(n) der jugendlichen Mitglieder

2. Der / die Vertreter der jugendlichen Mitglieder wird / werden von diesen in einer Jugendversammlung für ein Jahr gewählt.

3. Der Beirat wird von der Hauptversammlung analog §10 Abs.2 gewählt.

4. Die Mitglieder des Beirates haben den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben wirksam zu unterstützen. Sie sind dem Vorstand gegenüber in den ihnen zugeordneten Bereich voll verantwortlich.

5. Der Beirat ist von dem Vorsitzenden nach Bedarf einzuladen. Der Beirat ist mit zuständig bei Entscheidungen über den Ausschluss von Mitgliedern (§7) und Entscheidungen nach §10 Abs.7 (Stimmengleichheit des Vorstandes).

6. Das für die einzelnen Aufgabenbereiche des Beirates nach der Geschäftsordnung zuständige Vorstandsmitglied kann mit den seinem Aufgabenbereich angehörenden Beiratsmitgliedern eine Arbeitsgruppe bilden und diese nach Bedarf selbständig einberufen. Der 1.Vorsitzende kann diesen Besprechungen beiwohnen.

  §12      Hauptversammlung

Im ersten Monat eines jeden Geschäftsjahres findet die ordentliche Hauptversammlung der Mitglieder des Vereins statt. Der Termin der Versammlung muss spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung durch e-mail erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der e-mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte e-mail Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adress-änderung / Änderung von e-mail Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Anträge zur Hauptversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen acht Tage vor der Versammlung in den Händen des Vorstandes sein. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen. In diesem sind die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. zur Tagesordnung der Hauptversammlung gehören insbesondere:

a) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes.

b) alle zwei Jahre Neuwahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer entsprechend den Bestimmungen der §§ 10 und 11.

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  §13      Außerordentliche Versammlungen

In dringenden Fällen kann der Vorstand selbst oder auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für diese Versammlung genügt es, wenn die Bekanntgabe fünf Tage vor dem Termin an die Mitglieder schriftlich erfolgt. Einladung und Bekanntgabe hierzu erfolgt gemäß §12. Der Verlauf ist für diese Versammlung ebenfalls schriftlich niederzulegen.

  §14      Mitgliederversammlungen

Mitgliedsversammlungen können neben der Jahreshauptversammlung und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden, soweit dies im Vereinsinteresse erforderlich ist. Einladung hierzu erfolgt gemäß §12. Der Verlauf ist in einem Protokoll festzuhalten.

  §15      Stimmberechtigung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmrecht besitzen alle Mitglieder über 16 Jahre.
 

  §16      Satzungsänderungen

Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer Jahreshauptversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sie ist wegen Erlangung rechtlicher Wirksamkeit alsbald in das Vereinsregister eintragen zu lassen.

  §17      Ordnungen

1. Die Geschäftsordnung, die Ruderordnung und die Hausordnung sind für die Mitglieder ebenso bindend wie die Satzung. Für den Fall der Änderung der Geschäftsordnung entscheidet die Hauptversammlung bzw. die Mitgliederversammlung mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Satzung und sämtliche Ordnungen sind im Bootshaus auszulegen.

2. Die Geschäftsordnung ist, soweit noch nicht erstellt und durch die Hauptversammlung oder Mitgliederversammlung genehmigt, seitens des Vorstandes einer einzuberufenden Mitgliederversammlung zur Verabschiedung vorzulegen.

  §18      Haftung

Für alle Schäden am Vereinsvermögen, die fahrlässig oder vorsätzlich oder durch eigenmächtiges Handeln verursacht werden, haftet das Mitglied; bei Jugendlichen und Schülern die Erziehungsberechtigten. Für Beschädigungen und Verluste des persönlichen Eigentums der Mitglieder im Bootshaus haftet der Verein nicht. Das gilt auch für eventuell gelagerte Privatboote.

  §19      Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Ein im Zeitpunkt einer Vereinsauflösung vorhandenes Vermögen ist, gemäß den Bestimmungen in §3 der Satzung, für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

  § 20      Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ist damit rechtswirksam.

 

Mühlheim am Main, 29. Januar 2010